Bundeskinderschutzgesetz entbürokratisieren

Für die Arbeit der Jugendverbände besonders wichtig ist nach wie vor der § 72a SGB VIII (Bundeskinderschutzgesetz). Es gibt im Gesetz dazu Verbesserungen im Datenschutz. Sollten diese tatsächlich kommen, sind die dringend notwendigen Verbesserungen in der Handhabung sowie die Reduzierung von Bürokratie nicht abgeschlossen.

Der § 72a bleibt regelmäßig Thema sowohl in politischen Gesprächen als auch bei Anfragen aus Mitgliedsorganisationen. Die Vermutung, der bürokratische Aufwand, die Schwierigkeiten und die Unsicherheiten seien nur Einführungsprobleme, ist endgültig vom Tisch. Der § 72a muss deswegen nach wie vor auf die Agenda. Nicht ohne Grund fordert auch der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) eine Erleichterung des Verfahrens durch eine bereichsspezifische Auskunft des Bundeszentralregisters zu Einträgen im erweiterten Führungszeugnis.

Aus Sicht des UBSKM wäre ausreichend, den ehrenamtlichen Antragstellenden mitzuteilen, ob ein einschlägiger Eintrag vorliegt oder nicht. Eine Nennung weiterer Details wäre nicht erforderlich. Auch die Länder sprechen sich dafür aus, neben dem erweiterten Führungszeugnis eine vereinfachte bereichsspezifische Auskunft aus dem Bundeszentralregister im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) einzuführen und die entsprechenden Folgeänderungen in § 72a SGB VIII vorzunehmen.